AGBs

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

1.
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Verträge der pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2.
Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder zusätzliche Bedingungen des Vertragspartners sind unwirksam. Die abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zusätzlichen Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn diese vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH angezeigt und von dieser ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Wird der pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH ein Angebot oder eine Annahme zum Abschluss eines Vertrags unter Bezugnahme auf fremde Geschäftsbedingungen erklärt, gilt ein Schweigen der pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH hierauf nicht als Zustimmung. Die AGB der pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH gelten auch dann, wenn die pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder zusätzlicher Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos erbringt.

§ 2 Vertragsinhalt

1.
Sämtliche Angebote der pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH sind keine bindenden Vertragsanträge, sondern erfolgen freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

2.
Soweit nicht anders angegeben, sind die Preise Euro-Preise und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt. Sofern kein individueller Preis vereinbart wurde, gelten die zum Zeitpunkt der Auslieferung des Vertragsgegenstandes gültigen Listenpreise zuzüglich sämtlicher zu diesem Zeitpunkt erhobenen Zuschläge. Porto, Versand und Fracht erfolgen auf Kosten des Vertragspartners, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist.

3.
Maß, Gewichte und sonstige technische Angaben, die sich ausschließlich aus dem Vertrag und bzw. oder den sonstigen Unterlagen der pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH ergeben, unterliegen den handelsüblichen Abweichungen bzw. den Norm-Toleranzen; alle Angaben in den Leistungsbeschreibungen über Leistung, Gewicht, Qualität, Haltbarkeit usw. sind als annähernd zu betrachten.

Die pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH behält sich nach Vertragsschluss folgende Änderungen der Vertragsprodukte vor: Produktänderungen im Zuge der ständigen Produktweiterentwicklung und -verbesserung, geringfügige und unwesentliche Farb-, Form-, Design-, Maß-, Gewicht- oder Mengenabweichungen, handelsübliche Abweichungen und konstruktive Änderungen von dem eigentlichen Vertragsprodukt

§ 3 Lieferung / Mitwirkungspflicht

1. Lieferzeiten
Die angegebenen Lieferzeiten sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche festgelegt werden. Soweit nichts anderes schriftlich und ausdrücklich vereinbart wurde, ist die Angabe von Lieferzeiten oder Lieferterminen nur annähernd.

2.
Die Einhaltung von Lieferverpflichtungen, insbesondere Lieferterminen, setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt für pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH vorbehalten.

Nicht zu vertretende Lieferungsverzögerungen von pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH:

a) Seitens der pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH sind folgende Lieferverzögerungen nicht zu vertreten, es sein denn, es wurde gerade in Bezug auf die Frist- bzw. Terminseinhaltung ausnahmsweise ein Beschaffenheitsrisiko oder eine Garantie übernommen:

Umstände höherer Gewalt sowie Lieferhindernisse, die nach Vertragsschluss eingetreten oder pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt werden, sowie bezüglich derer von Seiten pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH der Nachweis geführt wird, dass diese auch durch die gebotene Sorgfalt von Seiten pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten sowie insoweit, dass pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH auch kein Übernahme-, Vorsorge- und Abwendungsverschulden trifft; zu den vorbenannten Voraussetzungen zählen insbesondere berechtigte Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aussperrungen etc.), Betriebsstörungen, Rohstoffverknappung, Ausfall von Betriebs- und Hilfsstoffen. Entsprechendes gilt auch, wenn diese Hindernisse bei den Lieferanten von pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten.

b) Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegen pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH wegen Lieferverzögerungen im Sinne des § 3 Ziff. 3 a), welche von Seiten pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH nicht zu vertreten sind und von Seiten pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH nicht verschuldet wurden, sind ausgeschlossen.

c) Bei einem endgültigen Lieferhindernis im Sinne von § 3 Ziff. 3 a) ist jede Vertragspartei zur sofortigen Vertragsbeendigung durch Rücktritt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.

d) Bei einem vorübergehenden Lieferhindernis im Sinne von § 3 Ziff. 3 a) ist pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH berechtigt, Lieferungen und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Weist pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH dem Vertragspartner eine unzumutbare Liefererschwerung nach, ist pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein Rücktrittsrecht steht dem Vertragspartner nur unter den Voraussetzungen der nachfolgenden § 3 Ziff. 5 zu.

4.
pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH haftet für von ihr zu vertretende Lieferverzögerungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen AGB nichts abweichendes bestimmt ist.

5.
Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Lieferverzögerungen Kann pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH den Nachweis führen, dass die Lieferverzögerungen von ihr nicht zu vertreten sind, so steht dem Vertragspartner ein Rücktritt nur zu, wenn dieser im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an der Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat (Fixgeschäft) oder nachweist, dass aufgrund der Lieferverzögerung sein Leistungsinteresse weggefallen oder ihm die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Im Übrigen kommt § 323 Abs. 4 – 6 BGB zur Anwendung. Für die Rechtsfolgen des Rücktritts sind die gesetzlichen Regelungen maßgeblich (§§ 326 BGB, 346 ff BGB); nicht geschuldete Leistungen des Vertragspartners können durch diesen zurückgefordert werden.

6.
pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.

7.
Verletzt der Vertragspartner schuldhaft eine ihn treffende Mitwirkungspflicht, insbesondere die Pflicht zur Annahme der Lieferungen von pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH, so ist pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH berechtigt, den ihm entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 4 Gefahrübergang

Bei Unternehmern im Sinne von § 14 BGB als Vertragspartner geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung beim Versendungskauf auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an die zur Ausführung oder Lieferung bestimmte Person oder Anstalt übergeben worden ist, spätestens jedoch beim Verlassen des Unternehmens pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH.

§ 5 Leistungsbeschreibung / Mängelhaftung

1.
Die in den Leistungsbeschreibungen von pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Vertragsgegenstandes umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen des Vertragsgegenstandes sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen seitens pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH im Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche, schriftliche Erklärungen seitens pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.

2.
Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.

3.
Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen, sofern das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, voraus, dass der Vertragspartner seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Nach einer Mängelanzeige wird pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH dem Vertragspartner unverzüglich mitteilen, ob die beanstandete Lieferung oder Teile hiervon an pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH zurückzuschicken ist oder aber ob abzuwarten ist, bis die beanstandete Lieferung von Seiten pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH beim Vertragspartner abgeholt oder an Ort und Stelle überprüft wird. Bei seitens pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH verlangter Rücksendung hat der Vertragspartner die gleiche Versendungsform zu verwenden, die pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH bei der Zusendung gewählt hat.

4.
Soweit ein Mangel vorliegt, ist pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder in Form der Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt. Sollte ferner eine der beiden oder beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, so ist pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH berechtigt, diese zu verweigern. pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH kann die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner die Zahlungspflichten nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Ersetzte Teile werden das Eigentum von pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH.

5.
Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung ist der Vertragspartner berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

6.
Soweit die Vertragsregelungen zu Voraussetzungen und Folgen der Nacherfüllung, der Minderung und des Rücktritts keine oder keine abweichenden Regelungen enthalten, finden die gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rechten Anwendung.

7.
Für Ansprüche des Vertragspartners auf Schadens- und Aufwendungsersatz im Rahmen sachmängelbedingter Gewährleistung gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 6 Zahlungsbedingungen

1.
Die Zahlungen sind sofort ab Rechnungsdatum fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum frei der Zahlstelle der pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH zu leisten.

2.
Ist eine Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen, jeweils nach Rechnungsdatum, geleistet, kommt der Vertragspartner ohne weitere Erklärung seitens der pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH in Verzug. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs.

3.
Der Vertragspartner kann offene Rechnungsbeträge nur mit unbestrittenen, von der pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gegenüber dieser aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1.
pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung bucht (Kontokorrentvorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH liegt ein Rücktritt vom Vertrag. pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2.
Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderungen von pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH ab, die dem Vertragspartner aus der Weiterveräußerung gegen dessen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Stellt der Vertragspartner die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt für den „kausalen“ Saldo im Falle der Insolvenz des Vertragspartners. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht verletzt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsrückstand gerät sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Sicherungsübereignung oder Verpfändung werden von der Veräußerungsbefugnis des Vertragspartners nicht gedeckt.

3.
Bei Wegfall der Verpflichtung von pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH gemäß des vorstehenden § 7 Ziff. 2, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, ist pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und von ihrem Rücknahme- und Verwertungsrecht nach Maßgabe des vorstehenden § 7 Ziff. 1 Gebrauch zu machen und bzw. oder die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und zu verlangen, dass der Vertragspartner pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH die abgetretenen Forderungen und die entsprechenden Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4.
Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware sowie Besitz- und Wohnungswechsel hat der Vertragspartner pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Entsprechendes gilt bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter, damit pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH von seinem Recht einer Klage nach § 771 ZPO Gebrauch machen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH entstandenen Ausfall. Wird die Freigabe der Vorbehaltsware ohne Prozess erreicht, können auch die dabei entstandenen Kosten dem Vertragspartner angelastet werden, ebenso die Kosten der Rückbeschaffung der gepfändeten Vorbehaltsprodukte.

5.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so sind sich pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH und der Vertragspartner einig, dass pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung bzw. Umbildung erwirbt. Für die durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. An der durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehenden Sache erhält der Vertragspartner ein seinem Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltsware entsprechendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.

6.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so sind sich der Vertragspartner und pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH darüber einig, dass pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsproduktes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen vermischten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung erwirbt.

Der Vertragspartner verwahrt die im Allein- der Miteigentum von pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH stehenden Waren, Sachen und Gegenstände für pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH.

7.
Bei der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der Vertragspartner seine Vergütungsansprüche in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderungen von pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH bereits jetzt sicherungshalber an pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH ab. Hat pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH nicht gehörenden Gegenständen Miteigentum gemäß vorstehenden § 7 Ziff. 5 oder 6 erworben, wird der Kaufpreisanspruch des Vertragspartners gegenüber dem Erwerber (Dritten) nur im Verhältnis des von Seiten pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrages inklusive Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH nicht gehörenden Gegenstände im Voraus an pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH abgetreten. Im Übrigen gelten für die im Voraus abgetretenen Forderungen der vorstehende § 7 Ziff. 2 bis 4 entsprechend.

8.
Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich, so ist er auf Anforderung von pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zu Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind.

9.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten instandzuhalten; der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu Gunsten von pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl, Raub, Einbruch, Feuer- und Wasserschaden zu versichern. Der Vertragspartner tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware bereits jetzt an pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH ab. Diese Abtretung wird von Seiten pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH angenommen. Darüber hinaus bleibt pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH die Geltendmachung der ihm zustehenden Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüche vorbehalten.

10.
pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH verpflichtet sich, die dem Vertragspartner zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen von pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten bleibt pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH vorbehalten.

§ 8 Sonstige Ansprüche / Haftung

1.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Vertragspartners gegenüber der pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Die pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet die pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.

2.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

3.
Soweit die Haftung der pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden und nichtleitenden Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

4.
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Haftung für Nebenpflichten

Kann aufgrund eines Verschuldens der pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH deren gesetzlicher Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfe der Vertragsgegenstand vom Vertragspartner infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderer vertraglicher Nebenpflichten (insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Vertragsgegenstands) nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Vertragspartners die vorstehenden Regelungen entsprechend.

§ 10 Rücktritt bzw. Kündigung des Vertragspartners

Sofern Regelungen dieser AGB oder gesetzliche Regelungen dem Vertragspartner ein Recht auf Rücktritt bzw. Kündigung vom Vertrag einräumen, so hat sich der Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist auf Aufforderung der pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH dahingehend zu erklären, ob der Vertragspartner vom Vertrag zurücktritt bzw. diesen kündigt oder auf die Leistung besteht.

§ 11 Forderungsabtretung durch den Vertragspartner

Forderungen gegenüber der pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH in Bezug auf die von ihr zu erbringenden Lieferungen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH durch den Vertragspartner abgetreten werden.

§ 12 Verjährung

1.
Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferung – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren bei einem Verbraucher als Vertragspartner innerhalb von zwei Jahren, bei einem Unternehmer als Vertragspartner innerhalb von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt jeweils mit Übergabe bzw. Ablieferung der Sache an den Vertragspartner, im Falle der deliktischen, nicht vorsätzlichen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Ersatzpflichtigen.

2.
Die in § 12 Ziff. 1 bezifferten Verjährungsfristen gelten ferner für sämtliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners.

3.
Im Übrigen, insbesondere im Rahmen des Lieferregresses, gelten nach den §§ 478, 479 BGB die gesetzlichen Vorschriften.

4.
Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Vertragspartner kann in diesem Fall aber die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.

§ 13 Datenschutz

Die pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH speichert die personenbezogenen Daten der Vertragspartner und darf diese Daten ausschließlich für Zwecke der Bonitätsprüfung an Dritte weiterleiten. Dem kann der Vertragspartner jederzeit durch einfache Nachricht an die pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH widersprechen.

§ 14 Intervention

Über Zugriffe von dritter Seite auf den Vertragsgegenstand hat der Vertragspartner die pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Vertragspartner trägt die Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung derartiger Eingriffe und hat für die Kosten angemessene Vorschüsse zu leisten.

§ 15 Erfüllungsort

Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen ist Erfüllungsort ausschließlich der Geschäftssitz der pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH.

§ 16 Gerichtsstandsvereinbarung

Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden – und Wechselprozess - für alle Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH oder nach Wahl der pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH auch der Sitz des Vertragspartners. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Vertragspartnern im Ausland.

§ 17 Schlussbestimmungen

1.
Für alle Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) und sonstiger internationaler Verträge zur Anwendung.

2.
Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen der pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH und dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Möglichen hinsichtlich Ort, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen gewollt war. Gleiches gilt, wenn sich während der Vertragsdurchführung herausstellt, dass dieser eine unvorhergesehene Lücke enthält.

Stand Juni 2013
pmh Präzisionsmechanik Heyn GmbH